Für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und den Filmographen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von den Filmographen ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berühren diese die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unter Zugrundelegung der geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote der Filmographen sind freibleibend. Aufträge gelten erst mit der schriftlichen Auftragsgenehmigung seitens der Filmographen als angenommen, sofern die Filmographen nicht durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages den Auftrag konkludent annehmen.
Alle Leistungen der Filmographen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen der Filmographen. Barauslagen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, wie z.B. Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen, sind vom Kunden zu ersetzen.
Existiert zu dem Auftrag ein Kostenvoranschlag der Filmographen und stellt sich im Verlauf der Arbeiten eine Kostenüberschreitung heraus, so wird der Kunde hierauf schriftlich hingewiesen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach Erhalt des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Filmographen, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung gelangen, gebührt den Filmographen eine Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an die Filmographen zurückzuschicken und sämtliche Rechte an diesen Werken verbleiben bei den Filmographen.
Die Arbeitszeiten bei einem Film-Drehtag (Filmerstellung mit Kamera, ggf. weiterer Technik und Team) betragen 10 Stunden und beinhalten An- und Abreisezeit, Auf- und Abbau sowie eine Stunde Pause. Die Arbeitszeiten bei allen anderen Leistungen betragen 8 Stunden und beinhalten eine Stunde Pause.
Kreativleistungen bleiben, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Eigentum der Filmographen. Der Kunde ist nicht berechtigt diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden, insbesondere zu verändern oder von Dritten verändern zu lassen.
Der Kunde steht dafür ein, dass das von ihm gelieferte Material nicht mit Rechten Dritter belastet ist bzw. dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung des von ihm gelieferten Materials durch Die Filmographen sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungsrechte hält. Der Kunde stellt Die Filmographen daher von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten, Persönlichkeitsrechten sowie gewerblichen Schutzrechten frei. Die den Filmographen diesbezüglich entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gehen zu Lasten des Kunden.
Sollte Stock-Material genutzt werden, so obliegt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – der Kauf und die Lizenzierung dem Kunden. Falls die Filmographen den Kauf des Stock-Materials im Auftrag des Kunden tätigen, so erstattet der Kunde die Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20% des Netto-Preises.
Als Urheber ihrer Werke haben die Filmographen das Recht, ihr Filmwerk im Vor- und / oder Abspann mit einer Grafikanimation zu signieren. Neben sämtlichen Bewegtbild Produktionen gilt dies auch für Konzepte und alle anderen Produkte und Dienstleistungen. Die Filmographen werden vom Auftraggeber bei Veröffentlichung insbesondere bei Einreichung auf Awards und Festivals in den sog. Credits entsprechend ihrer Leistung genannt und mit ihrer Webseite www.diefilmographen.de verlinkt.
Der Kunde erwirbt das in der Auftragsbestätigung angeführte Nutzungsrecht. Der Erwerb zusätzlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die Filmographen behalten sich ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts entstandenen Ergebnissen und Auszügen aus dem Entstehungsprozess zum Zwecke der Werbung, Demonstration, Schulung und Kundengewinnung vor.
Das Bearbeitungsrecht ist Eigentum von Die Filmographen. Der Erwerb der Bearbeitungsrechte ist möglich, muss aber ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erwähnt sein.
Der Erwerb von Rohmaterial, Renderdaten und Projektdaten der Postproduktion bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die Filmographen sind bemüht, die vereinbarten Termine genau einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte, wenn er den Filmographen eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Filmographen.
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Fixtermine, wobei der Kunde Fixtermine gegenüber den Filmographen ausdrücklich als solche kenntlich zu machen hat.
Schulden die Filmographen einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen.
Bestehen wesentliche Abweichungen, werden die Filmographen diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Korrekturschleife enthalten. Die Korrekturen müssen dem beauftragten Konzept entsprechen und sollen keine neuen Ansätze oder Ideen mit sich bringen. Alle weiteren Korrekturen nach dieser einen inkludierten Abnahmeschleife werden gesondert berechnet.
Die Filmographen haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels ist jedoch auf ein Jahr begrenzt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Filmographen sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Filmographen sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Filmographen zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
Rechnungen der Filmographen sind sofort und ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Besteht keine abweichende Vereinbarung und geht der Zahlungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei den Filmographen ein, so gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt gelten Verzugszinsen von 10% p.a. als vereinbart.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind die Filmographen berechtigt, ihre Leistung zurückbehalten, wenn sie dies dem Kunden schriftlich unter Nachlass einer achttägigen Nachfrist angekündigt haben. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte aufgrund Zahlungsverzugs hiervon unberührt.
Es ist eine Vorauszahlung in der Höhe von 50% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss zu leisten. Die Filmographen sind des Weiteren berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, ebenso wie Illustrationen sowie zur Ausführung des Auftrags von den Filmographen hergestelltes oder beschafftes Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
Der Kunde hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und den Filmographen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und den Filmographen ist der Sitz der Filmographen.